BBiG2005§73AnO 2015-06

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
03.06.2015
Fundstelle:
BGBl I 2015, 914
Stand:
20150702224530
Eingangsformel

Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse beim Julius Kühn-Institut in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.

§ 2

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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