Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Dritte Verlängerung der Anmeldefrist)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1956
- Fundstelle:
- BGBl I 1956, 72
- Stand:
- 20120625151405
Auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Verlängerung der Anmeldefrist
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ablauf des 31. August 1956 verlängert.
Land Berlin
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.