Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A. 2020, § 21 RdNr. 4 f.
- Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 6