Definition · Zivilrecht

Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition

Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.

Erläuterung
Mit dem Zweckfortfall geht die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung einher; nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt diese damit.
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckfortfall“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A. 2020, § 21 RdNr. 4 f.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.