Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A. 2020, § 21 RdNr. 4 f.
- Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 6