Definition · Zivilrecht

Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.

Erläuterung
Mit der Zweckerreichung wird die geschuldete Leistungshandlung unmöglich; sie erlischt damit nach § 275 Abs. 1 BGB.
Kontext
Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A. 2020, § 21 RdNr. 4 f.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 19 RdNr. 6

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.