Definition · Zivilrecht

Zuwendung (§§ 812, 813, 817 BGB)

Definition

Eine Zuwendung ist die Verschaffung eines Vorteils, die nicht auf einem Kausalverhältnis zwischen dem Zuwendenden und Empfänger beruht und somit keine Leistung i.S.d. § 812 BGB darstellt.

Kontext

Was versteht man im Bereicherungsrecht unter einer Zuwendung?

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wendehorst, in: BeckOK BGB, 01.02.2025, § 812 RdNr. 108

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.