Definition · Zivilrecht

Zustandsstörer (§ 1004 BGB)

Definition

Ist die Störung nicht unmittelbar auf eine Handlung zurückzuführen, sondern geht sie vom Zustand von Sachen und Anlagen aus, so kann der Halter oder derjenige, der die Anlagen betreibt oder den beeinträchtigenden Zustand in seinem Herrschaftsbereich willentlich aufrechterhält, als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.

Kontext
Was versteht man unter einem „Zustandsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 24 RdNr. 18

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.