Zustandsstörer (§ 1004 BGB)
Ist die Störung nicht unmittelbar auf eine Handlung zurückzuführen, sondern geht sie vom Zustand von Sachen und Anlagen aus, so kann der Halter oder derjenige, der die Anlagen betreibt oder den beeinträchtigenden Zustand in seinem Herrschaftsbereich willentlich aufrechterhält, als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 24 RdNr. 18