Definition · Öffentliches Recht

Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)

Definition

Eine zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) ist jede Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde zuungunsten des durch diesen Verwaltungsakt Belasteten.

Erläuterung
Im Grundsatz ist der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO kann jedoch auch der Widerspruchsbescheid allein mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, sofern dieser im Vergleich zum Ausgangsverwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer aufweist (= isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids). Hauptfall des § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO bildet die reformatio in peius (oder auch: Verböserung) im Widerspruchsverfahren.
Kontext
Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2020, RdNr. 845ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.