Definition · Strafrecht

Zugänglich gemacht (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Zugänglichmachen ist die Eröffnung des Zugriffs für einen Dritten in einer Weise, dass dieser die Aufnahme gebrauchen oder einem anderen zugänglich machen kann.

Erläuterung

Genügen tut bereits die Einräumung einer Gelegenheit zur Kenntnisnahme der akustischen Reproduktion.

Kontext
Wann ist die Aufnahme einem Dritten „zugänglich gemacht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 50. Ed. 01.05.2021, § 201 RdNr. 7
  • Kühl, in: Lackner/Kühl, 29. A. 2018, StGB § 201 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.