Definition · Strafrecht

Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.

Kontext
Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. A. 2018, § 242 RdNr. 21

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.