Definition · Strafrecht

Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 89

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.