Definition · Strafrecht

Zueignung, Rechtswidrigkeit der (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Rechtswidrig ist eine beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.

Erläuterung

Vorsicht: An dieser Stelle treten häufig Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Gattungs- und insbesondere Geldschulden auf.

Kontext
Was versteht man unter „Rechtswidrigkeit der Zueignung“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 187

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.