Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)
Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 5 RdNr. 24