Definition · Strafrecht

Zueignung – Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB)

Definition

Nach der Manifestationslehre ist für den Zueignungsakt darauf abzustellen, ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will.

Erläuterung
Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters, der – abgesehen vom Zueignungswillen des Täters – sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, etwa die Eigentums- und Vertragsverhältnisse. Aus diesem Grund scheiden mehrdeutige oder neutrale Handlungen aus, also solche, die auch ohne Zueignungswillen typischerweise zu erwarten wären.
Kontext
Definiere den Begriff der „Zueignung“ nach der Manifestationslehre (§ 246 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 5 RdNr. 24

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.