Definition · Strafrecht

Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.

Kontext
Definiere den Begriff „zerstören“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.