Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)
Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 7