Definition · Zivilrecht

Wunschschenkung (§ 516 BGB)

Definition

Eine Wunschschenkung liegt vor, wenn eine bestimmte Zweckerreichung weder Gegenstand einer Willensübereinstimmung noch Geschäftsgrundlage ist, sondern nur einem unverbindlichen Wunsch oder Rat der schenkenden Person entspricht und somit nur ein einseitiges Motiv darstellt. Die Nichtbeachtung des Wunsches löst keine Rechtsfolgen aus. Es kommen auch keine Rückforderungsansprüche wegen Enttäuschung der Erwartung in Betracht.

Kontext
Wann liegt eine „Wunschschenkung“ vor (§ 516 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Koch, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. A. 2023, § 525, RdNr. 8.
  • Weidenkaff, in: Grüneberg, 83. A 2023, § 525, RdNr. 6f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.