Definition · Strafrecht

Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)

Definition

Eine dauerhafte Nutzung kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und als Wohnung auch genutzt wird.

Erläuterung

Eine abschließende Klärung der Begriffsauslegung steht noch aus.

Kontext
Wann ist eine Privatwohnung „dauerhaft genutzt“ (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOKStGB/Wittig, 50. Ed. 01.05.2021, § 244 RdNr. 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.