Definition · Öffentliches Recht

Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)

Definition

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.

Kontext
Definiere den Begriff der „Wohnung“ (Art. 13 Abs. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 13 RdNr. 1f.
  • Papier, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 13 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.