Definition · Strafrecht

Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Definition

Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.

Kontext
Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 83

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.