Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Nebenräume (Flur, Toiletten, Keller, ...) sind nur mitgeschützt, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich unmittelbar verbunden und daher so integriert sind, dass insgesamt eine in sich geschlossene Wohneinheit vorliegt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 83