Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das dem dauernden Wohnen dient und dazu geeignet ist. Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Hornmann, in: BeckOK-BauNVO, 15.10.2021, § 3 RdNr. 66 ff.