Definition · Öffentliches Recht

Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)

Definition

Der Vorbehalt eines Widerrufs ist eine Nebenbestimmung. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Erläuterung
Zwar ist die Auflistung möglicher Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen jedoch in der Regel einem der dort normierten Typen.
Kontext
Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, RdNr. 645ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.