Definition · Zivilrecht

Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)

Definition

Der Widerruf einer Willenserklärung ist eine einseitige Erklärung und verhindert, dass die Willenserklärung bei ihrem Zugang wirksam wird.

Erläuterung
Nach Zugang der Willenserklärung ist der Erklärende an diese gebunden. Ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht mehr möglich.
Kontext
Was versteht man unter dem „Widerruf“ einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Faust, BGB AT, 8.A. 2023, § 2 RdNr. 41

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.