Widerruf (§ 109 BGB)
Der Widerruf eines schwebend unwirksamen Vertrags ist eine einseitige Erklärung, die dazu führt, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Er kann dann nicht mehr durch Genehmigung des anderen Vertragspartners oder seines gesetzlichen Vertreters wirksam werden.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Faust, BGB AT, 8.A. 2023, § 16 RdNr. 46, § 25 RdNr. 4