Definition · Öffentliches Recht

Werturteil (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt.

Kontext
Definiere den Begriff „Werturteil“ (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
Quellen
  • Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 RdNr. 47
  • Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 47.A. 2021, Art. 5 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.