Definition · Strafrecht

Werkzeug, nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmt (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Mit dem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug muss ebenfalls auf den Schließmechanismus eingewirkt werden (Schlüsselersatzfunktion).

Erläuterung

Beispielhaft sind Dietriche, Drähte, Haken und Zangen; ausgenommen bleiben Brechwerkzeuge wie Stemmeisen.

Kontext
Was versteht man unter einem „nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 17

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.