Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)
Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 3 RdNr. 28