Wegnahme (§ 289 StGB)
Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Anders als beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist der Wegnahmebegriff im Rahmen der Pfandkehr in einem weiten Sinne zu verstehen. Nach der Rspr. und h.L. setzt die Wegnahme keinen Gewahrsamsbruch voraus. Es genügt, wenn es zur räumlichen Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers kommt, die das Recht des Geschützten faktisch vereitelt oder erheblich erschwert. Ausreichend ist somit der Bruch eines besitz- oder gewahrsamsähnlichen Verhältnisses.
Setzte man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraus, so blieben sämtliche besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschützt. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Vereitelung der Ausübung der geschützten Rechte entgegenzuwirken, wäre dies nicht zu vereinbaren.
Rechtsprechung & Quellen 3
- MüKoStGB/Maier, 3.A. 2019, StGB § 289 RdNr. 15ff.
- Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41.A. 2018, § 12 RdNr. 471