Definition · Strafrecht

Wegnahme (§ 289 StGB)

Definition

Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Anders als beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist der Wegnahmebegriff im Rahmen der Pfandkehr in einem weiten Sinne zu verstehen. Nach der Rspr. und h.L. setzt die Wegnahme keinen Gewahrsamsbruch voraus. Es genügt, wenn es zur räumlichen Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers kommt, die das Recht des Geschützten faktisch vereitelt oder erheblich erschwert. Ausreichend ist somit der Bruch eines besitz- oder gewahrsamsähnlichen Verhältnisses.

Erläuterung

Setzte man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraus, so blieben sämtliche besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschützt. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Vereitelung der Ausübung der geschützten Rechte entgegenzuwirken, wäre dies nicht zu vereinbaren.

Kontext
Was versteht man unter der „Wegnahme“ im Rahmen der Pfandkehr (§ 289 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • MüKoStGB/Maier, 3.A. 2019, StGB § 289 RdNr. 15ff.
  • Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41.A. 2018, § 12 RdNr. 471

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.