Definition · Strafrecht

Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB)

Definition

Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

Kontext
Was versteht man unter „Wegnahme“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 2 RdNr. 22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.