Definition · Öffentliches Recht

Ware (Art. 28 ff. AEUV).

Art. 28 AEUV Art. 34 AEUV
Definition
Waren i.S.d. Art. 28ff. AEUV sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. (Kurzvariante: „Waren sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.“)
Kontext
Was sind „Waren“ i.S.d. Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff. AEUV)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Art. 28 AEUV Art. 34 AEUV
Quellen
  • W. Schroeder, in: Streinz, Art. 34 AEUV 3. A. 2018, RdNr. 18-22

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.