Definition · Zivilrecht

Wahlschuld (§ 262 BGB)

Definition

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

Erläuterung
Im Gegensatz zur Gattungsschuld, die sich von vornherein nur auf eine (gattungsmäßig) bestimmte Leistung bezieht, umfasst die Wahlschuld unterschiedliche Leistungen. Erst mit Ausübung des Wahlrechts beschränkt sie sich auf die gewählte. Im Zweifel steht das Wahlrecht dem Schuldner zu (§ 262 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 8 RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.