Definition · Öffentliches Recht

Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

Definition

Als Vorzensur oder auch „Präventivzensur“ werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet.

Kontext
Die Vorzensur ist – im Gegensatz zur Nachzensur – nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Aber was versteht man überhaupt unter einer „Vorzensur“?
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Epping, Grundrechte, 9.A. 2021, S. 142 RdNr. 257
  • Ipsen, Staatsrecht II Grundrechte, 24.A. 2021, § 10 RdNr. 492
  • Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 19. A. 2022, § 16 RdNr. 452
  • Schemmer, in: BeckOK GG, 57. Ed. 15.01.2024, Art. 5 RdNr. 114
  • Towigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1.A. 2022, § 12 RdNr. 51

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.