Definition · Strafrecht

Vorübergehende Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

Definition

Eine Veränderung ist vorübergehend, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen (zB durch Regen) oder mit minimalem Aufwand (zB durch bloßes Abwischen) beseitigt werden kann.

Kontext
Was versteht man unter „vorübergehende Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 28

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.