Definition · Strafrecht

Vorteile der Tat (§ 257 StGB)

Definition

Zu den Vorteilen der (Vor-)Tat zählen nicht nur Vermögensvorteile (wie Geld und Wertgegenstände bzw. Diebesgut), sondern jede Besserstellung des Vortäters. Die Vorteile müssen unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein.

Erläuterung

Durch Bestechungsdelikte kann beispielsweise Bestechungslohn, ebenso aber auch eine rechtswidrige Baugenehmigung erlangt werden.

Kontext
Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung ist, dass der Vortäter durch die rechtswidrige Tat Vorteile erlangt hat. Was zählt zu den „erlangten Vorteilen der Tat“ (§ 257 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 257 RdNr. 6
  • Rengier, Strafrecht BT I, 20.A. 2018 RdNr. 5a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.