Definition · Öffentliches Recht

Vorteil beim Mitwirkungsverbot

Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY Art, 20 Abs. 1 GO SN Art. 22 Abs. 1 GO SH
Definition
Ein Vorteil ist jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person.
Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff des „Vorteils“ im Zusammenhang mit den Mitwirkungsverboten (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY, Art, 20 Abs. 1 GO SN, Art. 22 Abs. 1 GO SH):

Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Art, 20 Abs. 1 GO SN Art. 22 Abs. 1 GO SH Art. 49 Abs. 1 S. 1 GO BY
Quellen
  • Geis, Kommunalrecht, 6.A 2023, § 11 RdNr. 164
  • Kintz, Klausurrelevante kommunalrechtliche Probleme in juristischen Staatsprüfungen in Rheinland-Pfalz (Teil 3), LKRZ 2012, 77, 78-79

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.