Definition · Strafrecht

Vortat (§ 257 StGB)

Definition

Als Vortat kommt bei § 257 StGB jede objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat in Betracht. Anders als bei § 259 StGB braucht die Vortat nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet zu sein. Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarverfehlungen scheiden aus, wie sich im Gegenschluss zu § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ergibt. Unerheblich ist es infolge der Geltung des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder einen persönlichen Strafausschließungsgrund geltend machen kann. Auch das Fehlen von Prozessvoraussetzungen sowie Verfahrenshindernisse bleiben ohne Auswirkung. Auch bereits verjährte Taten kommen also als Vortat in Betracht.

Erläuterung

Als Vortat kommen nicht allein Vermögensdelikte, sondern ebenfalls Taten etwa nach §§ 136, 146ff., 180a, 181a, 184, 203, 235, 267ff., 331ff. in Betracht. Wahlweise lässt sich die Vortat feststellen, beispielsweise als Unterschlagung oder als Untreue.

Kontext

Die Begünstigung setzt im Tatbestand eine rechtswidrige Vortat voraus. Welche Anforderungen muss diese Vortat erfüllen?

Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jahn/Reichart, Die Anschlussdelikte – Begünstigung (§ 257 StGB), JuS 2009, 309, 311
  • Rengier, Strafrecht BT 1, 20.A. 2018, § 20 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.