Definition · Strafrecht

Vortäuschen (§ 145d Abs. 1 StGB)

Definition

Mit dem Vortäuschen ist die Schaffung einer objektiv unrichtigen Verdachtslage gemeint, die ein unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann.

Kontext
Definiere den Begriff „Vortäuschen“ einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 22. A. 2021, § 51 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.