Definition · Strafrecht

Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)

Definition

Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet.

Erläuterung
Demgegenüber bejaht die Billigungstheorie der Rspr. einen bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu denselben Resultaten — schon weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann angenommen wird, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich mit ihm aber dennoch abfindet.
Kontext
Wann liegt nach der Ernstnahmetheorie der hL „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 14 RdNr. 32 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.