Definition · Strafrecht

Vorsatz, bedingter - Billigungstheorie (§ 15 StGB)

Definition

Nach der Billigungstheorie der Rspr. hat der Täter bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Erläuterung
Nach der Ernstnahmetheorie der h.L. handelt der Täter mit bedingtem Vorsatz, sofern er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Beide Formeln führen im Ergebnis weitgehend zu identischen Ergebnissen, insbesondere weil ein „Billigen im Rechtssinne" auch dann anzunehmen sein soll, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich aber dennoch mit ihm abfindet.
Kontext
Wann liegt nach der Billigungstheorie der Rechtsprechung „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 14 RdNr. 32 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.