Definition · Strafrecht

Vorsatz (§ 15 StGB)

Definition

Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt.

Kontext
Was versteht man unter „Vorsatz“ (§ 15 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Bock, Strafrecht AT, 2.A.2021, § 5. Kap RdNr. 230.
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 14 RdNr. 5.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.