Definition · Öffentliches Recht

Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BVerfG, Beschl. v. 28.10.1975 - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 = BVerfGE 40, 237 - Justizverwaltungsakt
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 8 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.