Definition · Zivilrecht

Vollstreckungstitel (vor § 704 ZPO)

§ 704 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO § 93 ZVG
Definition

Ein Titel (Vollstreckungstitel) ist eine Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist.

Erläuterung
Neben Vollstreckungsklausel, Vollstreckungsantrag und Titelzustellung gehört der Vollstreckungstitel zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Normiert sind die wichtigsten Vollstreckungstitel in:
§ 704 ZPO (vollstreckbare Endurteile);
§ 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO (Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, notarielle Unterwerfungserklärungen etc.);
§ 93 ZVG (Zuschlagsbeschlüsse).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des (Vollstreckungs-)Titels (vgl. z.B. § 704 ZPO)? ‌
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
§ 93 ZVG § 704 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1-9 ZPO
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 2 RdNr. 10
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 13-15

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.