Definition · Strafrecht

Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)

Definition

Mit den Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs.

Erläuterung

Allgemeine Diensthandlungen zählen nicht zu den Vollstreckungshandlungen.

Kontext
Definiere den Begriff „Vollstreckungshandlung“ (§ 113 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22, A, 2021, § 53 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.