Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)
Mit den Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs.
Allgemeine Diensthandlungen zählen nicht zu den Vollstreckungshandlungen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22, A, 2021, § 53 RdNr. 6