Definition · Zivilrecht

Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (§ 704 ZPO)

§ 704 ZPO §§ 727-729 ZPO
Definition

Der Vollstreckungsgläubiger ist derjenige, der die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betreiben kann. Der Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der titulierte Anspruch vollstreckt werden darf.

Erläuterung
Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Titel selbst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Titelumschreibung stattgefunden hat (§§ 727-729 ZPO). Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist.
Kontext

Wer ist der Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner?

Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
§ 704 ZPO §§ 727-729 ZPO
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 2, RdNr. 14
  • Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, Vor § 704 RdNr. 9-12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.