Vollstreckungserinnerung: Statthaftigkeit (§ 766 ZPO)
Eine Vollstreckungserinnerung ist einerseits statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht (§ 766 Abs. 1 ZPO). Für den Vollstreckungsgläubiger ist sie statthaft, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen (§ 766 Abs. 2 Alt. 1, 2 ZPO).
§ 766 RdNr. 15ff.).
Rechtsprechung & Quellen 5
- Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. A. 2021, § 40, RdNr. 18-20
- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 88, 89