Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)
Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen. Zum geschützten Personenkreis gehören Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Soldaten der Bundeswehr.
Beispielsweise umfasst sind die Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen sowie Verfügungen
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 53 RdNr. 5