Definition · Strafrecht

Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Definition
Nach der subjektiven Auslegung ist die Datenverwendung unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigen entgegensteht.
Erläuterung

Hierfür spricht der weite Wortlaut dieser Alternative.

Kontext
Wann werden Daten nach der subjektiven Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 263a RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.