Definition · Zivilrecht

Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)

Definition

Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig, aber zumindest wertsteigernd sind.

Erläuterung

Nach h.M. ist die Wertsteigerung im Grundsatz objektiv zu bestimmen — dies sichert den Interessenausgleich zwischen Eigentümer und gutgläubigem Besitzer.

Kontext
Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen (§ 996 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 996 RdNr. 3ff.
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 8 RdNr. 37
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 36.A. 2021, § 23 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.