Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)
Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten.
Häufig lässt sich die Notwendigkeit eindeutig feststellen. Klassische Beispielsfälle sind Reparaturmaßnahmen, Versicherungsprämien sowie Fütterungskosten. Allerdings bestehen in Grenzfällen weiterhin Streitstände darüber, wie der Begriff der Notwendigkeit zu konturieren ist.
Rechtsprechung & Quellen 4
- Spohnheimer, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.02.2022, § 994 RdNr. 54ff.
- Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 8 RdNr. 33
- Wellenhofer, Sachenrecht, 36.A. 2021, § 23 RdNr. 4