Definition · Zivilrecht

Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)

Definition

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten.

Erläuterung

Häufig lässt sich die Notwendigkeit eindeutig feststellen. Klassische Beispielsfälle sind Reparaturmaßnahmen, Versicherungsprämien sowie Fütterungskosten. Allerdings bestehen in Grenzfällen weiterhin Streitstände darüber, wie der Begriff der Notwendigkeit zu konturieren ist.

Kontext
Was versteht man nach der h.M. unter „notwendigen“ Verwendungen (§ 994 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Spohnheimer, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.02.2022, § 994 RdNr. 54ff.
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9.A. 2021, § 8 RdNr. 33
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 36.A. 2021, § 23 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.