Definition · Zivilrecht

Verwendung (§§ 994 ff. BGB)

Definition

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen (=freiwilliges und zweckgerichtetes Vermögensopfer), die einer Sache zugutekommen sollen.

Kontext
Definiere den Begriff „Verwendung“ (§§ 994ff. BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, § 994 RdNr. 2
  • Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 994 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.