Definition · Strafrecht

Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition

Das Verwenden erfasst nicht nur Verfügungen über den Gegenstand, sondern nach h. M. auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Verwenden“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 23 RdNr. 13b

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.