Definition · Strafrecht

Verwahren (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition

Verwahren bedeutet, über den bemakelten Gegenstand die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt auszuüben

Kontext
Definiere den Begriff „Verwahren“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 23 RdNr. 13b

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.