Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)
Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 434 RdNr. 17 ff.